Haftpflichtsystem
Das Haftpflichtversicherungssystem der Notare ist heterogen aufgebaut. Jeder Notar verfügt über einen gesetzlichen Pflichtversicherungsschutz in Höhe von insgesamt mindestens € 1 Mio. (§§ 19a Abs. 3, 67 Abs. 3 Nr. 3 S. 2 BNotO). Aus welchen Versicherungsverträgen sich dieser Haftpflichtversicherungsschutz zusammensetzt, hängt davon ab, ob der Notar sein Amt innerhalb oder außerhalb des Tätigkeitsbereichs einer Notarkasse ausübt.
Außerhalb des Tätigkeitsbereichs einer Notarkasse
In den Bezirken der Notarkammern Baden-Württemberg, Berlin, Braunschweig, Bremen, Celle, Frankfurt a.M., Hamburg, Kassel, Koblenz, Oldenburg sowie der Rheinischen Notarkammer, der Saarländischen Notarkammer, der Notarkammer Schleswig-Holstein sowie der Westfälischen Notarkammer besteht der Versicherungsschutz des Notars über mindestens zwei Versicherungsverträge:
- die Basisversicherung des Notars (§ 19a Abs. 1 Satz 1 BNotO) sowie
- die Anschlussversicherung der Notarkammer (§ 67 Abs. 3 Nr. 3 BNotO).
Darüber hinausgehend kann sich jeder Notar freiwillig höher versichern. Näheres erfahren Sie hier.
Innerhalb des Tätigkeitsbereichs einer Notarkasse
Im Tätigkeitsgebiet der Ländernotarkasse Leipzig (Notarkammern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen) sowie der Notarkasse München (Notarkammern Bayern und Pfalz) sind Notare über den Gruppenversicherungsvertrag der Notarkasse pflichtversichert (vgl. § 113 Abs. 3 Nr. 3 BNotO), der sowohl die Basis- als auch die Anschlussversicherung abdeckt. Notare können sich auch hier ggf. freiwillig höher versichern. Näheres erfahren Sie hier.