Außerhalb des Kassenbereichs

Jeder Notar verfügt über einen gesetzlichen Pflichtversicherungsschutz von mindestens € 1 Mio.

Basisversicherung

Nach § 19a Abs. 1 Satz 1 BNotO ist jeder Notar verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von € 500.000,00 je Versicherungsfall zur Deckung der Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu unterhalten, die sich aus seiner Berufstätigkeit und der Tätigkeit von Personen ergeben, für die er haftet (Basisversicherung).

In dieser Basisversicherung ist der Notar der Versicherungsnehmer. Das Bestehen des Versicherungsschutzes ist Amtspflicht und Voraussetzung für die Bestellung zum Notar. Die maximale Versicherungsleistung für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Haftpflichtschäden kann nach § 19 a Abs. 3 S.2 BNotO auf den doppelten Betrag der Mindestversicherungssumme – somit auf € 1 Mio. – begrenzt werden.

Gruppenanschlussversicherung

An die Basisversicherung des einzelnen Notars von mindestens € 500.000,00 je Versicherungsfall schließen die Anschlussversicherungen der Notarkammern mit einer Versicherungssumme von weiteren € 500.000,00 an (§ 67 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 BNotO) an, so dass sich die gesetzlich vorgeschriebene Versicherungsleistung im einzelnen Schadenfall auf mindestens € 1 Mio. beläuft.

Diese Anschlussversicherungen werden von allen Notarkammern, die keiner Notarkasse angehören, jeweils als Gruppenverträge unterhalten und durch den Notarversicherungsfonds betreut. Der Notarversicherungsfonds übernimmt für die Notarkammern die Schadenmeldungen zu den Gruppenanschlussversicherungsverträgen.

Freiwillige Höherversicherungen

Nach § 19 BNotO haften Notare mit ihrem Privatvermögen in unbegrenzter Höhe für durch Amtspflichtverletzungen entstandene Schäden. Daher versichern sich Notare – abhängig von Umfang und Art ihrer Amtstätigkeit – häufig freiwillig über € 1 Mio. hinaus (für die gesamte Amtstätigkeit oder im Einzelfall).